Fristen für die Leistungserbringung durch Suminal beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Suminal eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Suminal vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Suminal sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
Gerät der Kunde bei Ratenzahlungen mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Suminal in Verzug, ist Suminal berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Suminal wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen. Dies gilt nur nicht, wenn zu Vertragsbeginn ein Sonderkündigungsrecht vertraglich vereinbart wurde.